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BEK 2023 32

Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)

Schwyz · 2023-04-14 · Deutsch SZ
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Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) | Übriges Strafprozessrecht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 a) Die Staatsanwaltschaft sprach die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 2. September 2022 des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB sowie der ver- suchten Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (U-act. 14.0.001 Dispositivziffer 1). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführer am 14. September 2022 Einsprache (U-act. 14.0.002). Nachdem die Staatsanwaltschaft die ge- plante Einvernahme der Beschwerdeführerin auf ihr Ersuchen hin zweimal verschoben hatte (U-act. 20.0.019-033), lud die Staatsanwaltschaft die Be- schwerdeführerin am 2. Dezember 2022 zur Einvernahme am 4. Januar 2023 vor (U-act. 20.0.034). Am 2. Januar 2023 teilte die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft per E-Mail mit, sie habe Ferien und sei nicht da, und sie bat um einen neuen Termin (U-act. 14.0.006). Mit E-Mail vom 3. Januar 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft, sie erachte aufgrund der Kurzfristigkeit und der ungenügenden Begründung das Verschiebungsgesuch als ungenügend und forderte die Beschwerdeführerin nochmals auf, zur Einvernahme am

E. 4 Januar 2023 zu erscheinen mit dem Hinweis, dass andernfalls die Einspra- che androhungsgemäss als zurückgezogen gelte (U-act. 14.0.007). Gleichen- tags antwortete die Beschwerdeführerin per E-Mail, sie sei bis und mit 8. Ja- nuar 2023 in den Ferien und könne nicht kommen (U-act. 14.0.008). In der Folge erschien die Beschwerdeführerin nicht zur Einvernahme am 4. Januar

2023. Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 gab die Staatsanwaltschaft der Be- schwerdeführerin Gelegenheit, sich innert zehn Tagen zum unentschuldigten Fernbleiben zu äussern und allfällige Belege einzureichen (U-act. 14.0.009). Die eingeschriebene Postsendung mit dieser Verfügung wurde von der Be- schwerdeführerin nicht abgeholt (U-act. 14.0.010). Am 24. Januar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Rechtskraft des Strafbefehls vom 2. September 2022 fest (U-act. 14.0.011 Dispositivziffer 1). Zur Begründung führte sie zu- sammengefasst aus, der Beschwerdeführerin sei mit E-Mail vom 3. Januar

Kantonsgericht Schwyz 3 2023 mitgeteilt worden, dass es sich bereits um den dritten Einvernahmeter- min handle und ihr Argument, sie sei in den Ferien, nicht ausreiche, um eine erneute Verschiebung der Einvernahme zu begründen. Zudem sei sie mit Schreiben vom 4. Januar 2023 aufgefordert worden, zum Nichterscheinen innert zehn Tagen Stellung zu nehmen. Die eingeschrieben versandte Verfüg- ung sei von der Beschwerdeführerin nicht bei der Post abgeholt worden und gelte somit als am 11. Januar 2023 zugestellt. Innert Frist sei keine Stellung- nahme eingegangen, weshalb das Fernbleiben vom 4. Januar 2023 nicht genügend entschuldigt worden sei und die Einsprache deshalb als zurückge- zogen gelte (U-act. 14.0.011).

b) Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2023 bei der Staatsanwaltschaft eine Beschwerde ein (KG-act. 2), welche die Staatsanwaltschaft mit gleichzeitiger Beschwerdevernehmlassung am

14. März 2023 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwies (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 16. März 2023 erging der Hinweis an die Beschwerdefüh- rerin, dass die Eingabe vom 30. Januar 2023 nach verfahrensleitender Ein- schätzung den Anforderungen an eine Beschwerde womöglich nicht genüge, weshalb ihr eine Frist von fünf Tagen angesetzt wurde, um genaue Be- schwerdeanträge zu stellen und diese Anträge zu begründen (KG-act. 3). In- nert Frist gingen keine weiteren Eingaben ein.

2. a) Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführende Partei hat ge- nau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Die Rechtsmittelschrift muss einen Antrag auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte enthalten (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 396 StPO N 9b). Ferner hat sie

Kantonsgericht Schwyz 4 eine Beschwerdebegründung zu enthalten, die sich zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

b) Die Beschwerdeführerin stellt einleitend einen Antrag „auf die neu Über- prüfung der Strafsache gegen mich A.________“ (KG-act. 2 1. Satz). Weitere Anträge lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen. Abgesehen davon, dass dieser Antrag, der sich nicht auf das Dispositiv der angefochtenen Ver- fügung bezieht, den Beschwerdeanforderungen nicht genügt, enthält die Be- schwerde ebenso wenig eine hinreichende Begründung, wie sogleich gezeigt wird.

c) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Begründung zunächst Aus- führungen zur geplanten Einvernahme vom 1. Dezember 2022 (KG-act. 2

1. Absatz) und reichte ein ärztliches Zeugnis vom 1. Dezember 2022 ein, das eine Arbeitsunfähigkeit am besagten Tag bescheinigt (KG-act. 2/1). Weil dem entsprechenden Ersuchen der Beschwerdeführerin um Verschiebung dieser Einvernahme entsprochen wurde, ist nicht zu erkennen, inwiefern diese Aus- führungen vorliegend relevant sind. Sodann macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, sie habe sich für die Einvernahme am 4. Januar 2023 per E-Mail abgemeldet, da sie in diesem Zeitraum ihre Ferien bezogen habe (KG-act. 2 2. Absatz). Die Beschwerde- führerin geht indessen nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein und legt insbesondere nicht dar, inwiefern der behauptete Ferienaufenthalt einen aus- reichenden Verschiebungsgrund darstellen soll bzw. inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen sein soll, dass die Beschwerdeführerin

Kantonsgericht Schwyz 5 das Fernbleiben an der Einvernahme vom 4. Januar 2023 nicht genügend entschuldigt habe. Unklar bleiben ferner die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie Sozialhilfeempfängerin sei „und diese Summe nicht einbezahlen“ könne bzw. einen „Erlass anstreben“ möchte (KG-act. 2 3. Absatz). Jedenfalls nimmt die Beschwerdeführerin auch damit keinen Bezug auf die angefochtene Verfügung bzw. die dortigen Erwägungen. Sollten diese Vorbringen sinn- gemäss einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung darstellen, so erweist sich das Verfahren aufgrund der Unbegründetheit der Beschwerde von An- fang an als aussichtslos, weshalb ein entsprechendes Gesuch abzuweisen wäre (vgl. Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 132 StPO N 9 f.). 3.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, an die
  5. Abteilung unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskas- se (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 14. April 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 14. April 2023 BEK 2023 32 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart. In Sachen A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2023, SU 2021 8761);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Die Staatsanwaltschaft sprach die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 2. September 2022 des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB sowie der ver- suchten Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (U-act. 14.0.001 Dispositivziffer 1). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführer am 14. September 2022 Einsprache (U-act. 14.0.002). Nachdem die Staatsanwaltschaft die ge- plante Einvernahme der Beschwerdeführerin auf ihr Ersuchen hin zweimal verschoben hatte (U-act. 20.0.019-033), lud die Staatsanwaltschaft die Be- schwerdeführerin am 2. Dezember 2022 zur Einvernahme am 4. Januar 2023 vor (U-act. 20.0.034). Am 2. Januar 2023 teilte die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft per E-Mail mit, sie habe Ferien und sei nicht da, und sie bat um einen neuen Termin (U-act. 14.0.006). Mit E-Mail vom 3. Januar 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft, sie erachte aufgrund der Kurzfristigkeit und der ungenügenden Begründung das Verschiebungsgesuch als ungenügend und forderte die Beschwerdeführerin nochmals auf, zur Einvernahme am

4. Januar 2023 zu erscheinen mit dem Hinweis, dass andernfalls die Einspra- che androhungsgemäss als zurückgezogen gelte (U-act. 14.0.007). Gleichen- tags antwortete die Beschwerdeführerin per E-Mail, sie sei bis und mit 8. Ja- nuar 2023 in den Ferien und könne nicht kommen (U-act. 14.0.008). In der Folge erschien die Beschwerdeführerin nicht zur Einvernahme am 4. Januar

2023. Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 gab die Staatsanwaltschaft der Be- schwerdeführerin Gelegenheit, sich innert zehn Tagen zum unentschuldigten Fernbleiben zu äussern und allfällige Belege einzureichen (U-act. 14.0.009). Die eingeschriebene Postsendung mit dieser Verfügung wurde von der Be- schwerdeführerin nicht abgeholt (U-act. 14.0.010). Am 24. Januar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Rechtskraft des Strafbefehls vom 2. September 2022 fest (U-act. 14.0.011 Dispositivziffer 1). Zur Begründung führte sie zu- sammengefasst aus, der Beschwerdeführerin sei mit E-Mail vom 3. Januar

Kantonsgericht Schwyz 3 2023 mitgeteilt worden, dass es sich bereits um den dritten Einvernahmeter- min handle und ihr Argument, sie sei in den Ferien, nicht ausreiche, um eine erneute Verschiebung der Einvernahme zu begründen. Zudem sei sie mit Schreiben vom 4. Januar 2023 aufgefordert worden, zum Nichterscheinen innert zehn Tagen Stellung zu nehmen. Die eingeschrieben versandte Verfüg- ung sei von der Beschwerdeführerin nicht bei der Post abgeholt worden und gelte somit als am 11. Januar 2023 zugestellt. Innert Frist sei keine Stellung- nahme eingegangen, weshalb das Fernbleiben vom 4. Januar 2023 nicht genügend entschuldigt worden sei und die Einsprache deshalb als zurückge- zogen gelte (U-act. 14.0.011).

b) Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2023 bei der Staatsanwaltschaft eine Beschwerde ein (KG-act. 2), welche die Staatsanwaltschaft mit gleichzeitiger Beschwerdevernehmlassung am

14. März 2023 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwies (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 16. März 2023 erging der Hinweis an die Beschwerdefüh- rerin, dass die Eingabe vom 30. Januar 2023 nach verfahrensleitender Ein- schätzung den Anforderungen an eine Beschwerde womöglich nicht genüge, weshalb ihr eine Frist von fünf Tagen angesetzt wurde, um genaue Be- schwerdeanträge zu stellen und diese Anträge zu begründen (KG-act. 3). In- nert Frist gingen keine weiteren Eingaben ein.

2. a) Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführende Partei hat ge- nau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Die Rechtsmittelschrift muss einen Antrag auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte enthalten (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 396 StPO N 9b). Ferner hat sie

Kantonsgericht Schwyz 4 eine Beschwerdebegründung zu enthalten, die sich zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

b) Die Beschwerdeführerin stellt einleitend einen Antrag „auf die neu Über- prüfung der Strafsache gegen mich A.________“ (KG-act. 2 1. Satz). Weitere Anträge lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen. Abgesehen davon, dass dieser Antrag, der sich nicht auf das Dispositiv der angefochtenen Ver- fügung bezieht, den Beschwerdeanforderungen nicht genügt, enthält die Be- schwerde ebenso wenig eine hinreichende Begründung, wie sogleich gezeigt wird.

c) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Begründung zunächst Aus- führungen zur geplanten Einvernahme vom 1. Dezember 2022 (KG-act. 2

1. Absatz) und reichte ein ärztliches Zeugnis vom 1. Dezember 2022 ein, das eine Arbeitsunfähigkeit am besagten Tag bescheinigt (KG-act. 2/1). Weil dem entsprechenden Ersuchen der Beschwerdeführerin um Verschiebung dieser Einvernahme entsprochen wurde, ist nicht zu erkennen, inwiefern diese Aus- führungen vorliegend relevant sind. Sodann macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, sie habe sich für die Einvernahme am 4. Januar 2023 per E-Mail abgemeldet, da sie in diesem Zeitraum ihre Ferien bezogen habe (KG-act. 2 2. Absatz). Die Beschwerde- führerin geht indessen nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein und legt insbesondere nicht dar, inwiefern der behauptete Ferienaufenthalt einen aus- reichenden Verschiebungsgrund darstellen soll bzw. inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen sein soll, dass die Beschwerdeführerin

Kantonsgericht Schwyz 5 das Fernbleiben an der Einvernahme vom 4. Januar 2023 nicht genügend entschuldigt habe. Unklar bleiben ferner die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie Sozialhilfeempfängerin sei „und diese Summe nicht einbezahlen“ könne bzw. einen „Erlass anstreben“ möchte (KG-act. 2 3. Absatz). Jedenfalls nimmt die Beschwerdeführerin auch damit keinen Bezug auf die angefochtene Verfügung bzw. die dortigen Erwägungen. Sollten diese Vorbringen sinn- gemäss einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung darstellen, so erweist sich das Verfahren aufgrund der Unbegründetheit der Beschwerde von An- fang an als aussichtslos, weshalb ein entsprechendes Gesuch abzuweisen wäre (vgl. Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 132 StPO N 9 f.).

3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, an die

2. Abteilung unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskas- se (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 14. April 2023 kau